EDIT: Die platte war ein wenig zu kurz, die Hebelschrauben waren verklemmt. Neues Brett neues Glück.
Die Außenborder Halterung am Trailer ist endlich angebaut. Ich habe lange nach einer Lösung gesucht, gar einen Schlosser beauftragt, der allerdings nie hinterherkam. So konnte ich dann bei AO Handel GmbH einen Ersatzradhalter zweckentfremden. Passt perfekt für die Motorplatte, die ich aus zwei Multiplexplatten zusammengeleimt habe, eine Kunststoffleiste als Regenschutz oben. Mit zwei Winkeln wird das Ganze an eine Traverse geklemmt. Die Schutzleiste aufgeklebt und das ganze geölt. Die Außenbordhalterung kommt ja selten mit Witterung in Berührung.
Warum am Trailer? Weil ich das Boot aus dem Wasser auf den Trailer hole. Dann müsste ich den Motor in 2 Meter Höhe anmontieren. Ich mach das lieber wenn das Boot im Wasser ist. Dazu kommt, ich hab noch Stützlast über :-). Und Gewicht immer nach unten!
Jaja die gute alte Nina Hagen. Der Song sagt aber eben genau um was es geht. Wetter schlecht, Bücher ausgelesen oder einfach nur mal Lust sich berieseln zu lassen.
Aber was brauche ich um auf einem Segelboot, einem Kleinkreuzer, ein ordentliches Bild, guten Ton aber das vor allem zu vertretbaren Kosten und Aufwänden zu erhalten.
Für unsere Make 25 Linguni hatte ich bereits viele Ideen und die Überlegungen, Erfahrungen und Informationen dazu, will ich in diesem Blog teilen.
TV per Internet
Eine super bequeme Art TV zu schauen. Es gibt die Möglichkeit über die Mediatheken oder über Online Movie und TV-Services das Programm seiner Wahl zu schauen. Internetverbindung vorausgesetzt. Und neben der Verbindung braucht es Bandbreite. Heute gibt es 4K Filme die in der Stunde locker 5 GByte Datenvolumen aufbrauchen. Ok, 4K muss vielleicht nicht sein. Aber selbst ein HD Format braucht hier ein Film um die 1.5 Gigabyte an Datenvolumen.
Per Hafen W-Lan kann das funktionieren, wenn es keine Quota gibt, die die Bandbreite pro Nutzer einschränkt oder, wenn keine Einschränkung, man nicht im Wettbewerb zu zig anderen Nutzern steht.
In jedem Fall eine Option wenn die Bandbreite im Hafen geliefert wird.
Internet TV Anbieter
Gibt es einige. Kommt jetzt mal ganz darauf an wonach man schaut. Reichen die Mediatheken aus, dann springe zu Punkt Mediathek View. Wenn nicht, dann gibts Napster, Amazon und co. bei denen man gegen Geld Filme anschauen kann. Meine Erfahrung aus einem Jahr Amazon Prime (mittlerweile gekündigt), uralt Filme, viel 3.-5. klassiges Kino und wenige Top-Filme (gefühlt <1 pro Monat). Das Beste sind hier die Serien. Allerdings ist es hier eben auch so, die aktuellsten Staffeln kosten nochmal extra Geld und das nicht zu knapp. Napster, T-Online und co. sind hier nicht groß unterschiedlich.
Echte Flat – Tarife gibt es noch wenige und so scheidet TV per mobilem Internet erstmal aus. Wer Magenta 1 nutzt, der hat hier eine gute Option (Stream On) flat zu streamen. Aber auch das ist kein Schnäppchen.
Ich glotz TV per DVB
DVB ist in der aktuellen Version T2 in der Lage HD zu liefern. Empfangen wird über einen Receiver den es für PCs und Tablets auch als Stick gibt. In der Stick-Variante wird lediglich das Signal moduliert und an den Rechner weitergegeben. Sprich, der Rechner muss in der Lage sein, genügend Leistung zu liefern um das Bild und den Ton zu errechnen. Das ist nicht ganz ohne und vor allem bei den Notebooks oft mangelhaft. Der Kompressionsstandard ist hoch und denkt gar nicht daran, dass mit z.B. einem Intel Atom o.ä. zu nutzen. Bild friert ein und stockt. Nicht befriedigend. Es braucht schon ordentliche Rechenpower.
Ganz anders bei den Tabletvarianten für iOS oder Android. Die Verarbeitung der H.264 Kompression ist hier weit besser integriert. Die CPUs sind meist kompromisslos auf medialen Inhalt entwickelt. Auf dem iPAD (Air 2) läuft es einwandfrei.
Aber! DAB liefert ausschließlich die öffentlich rechtlichen Sender. Private gibt es derzeit nur über den Freenet Stick plus einem monatlichen Abo. Dabei ist die Qualität der Freenet Sticks bzw. die Anforderung an den Host (Rechner) zweifelhaft.
Am besten ist es wohl einen DVB T2 fähigen Fernseher an Bord zu installieren. Die Verbräuche unter 12V sind hier erfreulich niedrig – zumindest auf dem Papier.
Nachteile sind hier aber sicherlich auch der Empfang im Ausland. Den gibt es nicht. Falsch, den gibt es schon aber eben nicht die Deutschen Sender sondern das jeweilige Angebot des Landes sofern es eines gibt.
Da ich nicht noch mehr Geraffel an Bord haben will und TV auf unserem Navigationslaptop schauen will ist DVB T2 ebenfalls raus.
Ich glotz TV per Satelit
Na das geht natürlich und sogar gut, wenn die SAT-Anlage für schwankende und schweuende Boote ausgelegt ist, also automatisch nachführt und recht tolerant gegen Bewegung ist und wenn man den notwendigen Platz dafür hat. Die mobilen Systeme, die man vielleicht jeweils im Hafen aufbaut, sind für mich keine Option. Zu aufwendig und mit ab 650,- es mir nicht wert. Eine ordentliche, fest installierte SAT Anlage für ein Boot geht bei 2.500,- los. Beim nächsten Boot dann …. 🙂
DIY TV
Mit Do It Yourself TV ist jetzt nicht gemeint, dass ihr selbst aktiv schauspielert, sondern nehmt, was ihr habt und geht vielleicht Kompromisse ein.
Muss man beim Segeln, wohlgemerkt auf einem Kleinkreuzer und nicht Blauwasser Weltumsegelungen, unbedingt den neuesten Blockbuster in der Glotze haben? Wie viel schaue ich denn bei drei Wochen Törn? Ich meine, wenn das Wetter für ein paar Tage richtig mies ist, kommt man schon in die Verlegenheit. Und so ist das auch bei uns und deshalb ist meine präferierte Lösung…
Mediathek View / Kodi
Mediathek View ist ein Open Projekt, welches eine Anwendung zur Verfügung stellt, um alle verfügbaren Mediatheken zu durchsuchen, die Inhalte anzuschauen und sie für das spätere Anschauen zu speichern. Den Mediathek View Client gibt es nur für Windows. Aber es gibt eine Integration in Kodi TV.
Kodi TV ist ein Medien Center in das man diverse Services als Plug Ins integrieren kann. So eben auch die Mediathek View. Man muss sich ein wenig damit beschäftigen aber dann hat man ein ultimatives Mediacenter auf PC oder Tablet und kann die Inhalte vorab herunterladen und dann bequem an Bord anschauen. Man kann aber auch online auf Services zugreifen wenn man will. Die Reihe der Angebote in Kodi ist schon ne Wucht. So kann man z.B. bei schwachem Hafen W-Lan einige Minuten “vorladen” und dann bequem irgendeinen Film/Bericht zu schauen
Einige Services die neben den ganzen Öffentlich Rechtlichen Sender vielleicht bekannt sind
Food Network
GiGa News
Greenpeace Videos
LiveLeak
MTV
NBA League
Netzkino
Kodi läuft auf quasi allem 🙂 und es gibt eben Add-Ons aus allen Herren Ländern.
Das Seetagebuch, oft Logbuch oder Schiffstagebuch genannt, hat eine lange Tradition in der Seeschifffahrt um seine Geschwindigkeit den Kurs, Koppelorte etc. festzuhalten. Daneben werden Wetterdaten gesammelt um aus der Menge der Daten Erkenntnisse zu gewinnen. Im Prinzip nichts anderes als die heutigen Big Data und Analytics Verfahren. Verfügte man in der Schifffahrt vergangener Jahrhunderte nicht über GPS, Internet und Wetterdienste, waren diese Aufzeichnungen essenziell um korrekt zu navigieren und seine Planung bzgl. der Wetterdaten vorzunehmen.
Hat man über eine Zeit eine Verschlechterung des Wetters sowie eine veränderte Windrichtung nebst Stärke dokumentiert, konnte der erfahrene Seemann (Frau war damals nicht) damit sicher navigieren und seine Ladung nebst Mannschaft sicher ans Ziel bringen.
Defekte am Boot, Vorkommnisse in der Mannschaft (man erinnere sich an das Seetagebuch von Captain Bligh / Bounty)…
Was ist das Seetagebuch heute noch wert?
Hier gehen die Meinungen sehr stark auseinander. Von absoluter Romantik über Pragmatismus bis hin zur vollständigen Verweigerung. Aber ist ein Schiffstagebuch notwendig? Ja, es ist in gewisser Weise verpflichtend mitzuführen. In welcher Form ist nicht vorgeschrieben. Papier oder digital – egal. Der Inhalt ist selbst zu bestimmen, folgt aber den Notwendigkeiten guter Seemannschaft. Also Eintragungen die der Sicherheit und dem Umweltschutz dienen.
Dazu gibt es Gesetzestexte und Merkblätter. Eine Vielzahl von sich teils widersprechenden Texten.
Der aussagekräftigste Text ist für mich das Merkblatt des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Referat LS 26, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn vom 18. August 2017. Auch auf ELWIS.
Seite Logbuch der Milo Quelle: Wikipedia
Merkblatt über die Verpflichtungen der Sportschifffahrt im Hinblick auf Seetagebücher
1. Müssen auf Sportfahrzeugen Seetagebücher geführt werden?
Die Frage ist zu allgemein gestellt. Grundsätzlich sieht der Staat davon ab, dem Einzelnen für jede Situation ein genaues Verhalten vorzuschreiben. Das gilt auch für die Führung von Seetagebüchern.
Dagegen rechnet der Staat ganz entscheidend auf die Eigenverantwortung des Einzelnen. Unter diesem Vorzeichen kann es sehr wohl auch eine Pflicht geben, dass der Skipper in bestimmten Situationen Eintragungen zu machen und insofern ein Schiffstagebuch – ein Unterfall der Seetagebücher – zu führen hat.
2. Gibt es für Sportfahrzeuge Rechtsvorschriften über Seetagebücher?
Ja:
Nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I Seite 2860) hat jeder, der ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, für dessen sicheren Betrieb zu sorgen und unter anderem die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter und der Meeresumwelt vor Gefahren aus dem Betrieb zu treffen. Betreiben oder verwenden mehrere Personen ein Sportfahrzeug zur Seefahrt, so kann es beispielsweise zum Schutz anderer Nutzer vor möglichen im Betrieb bereits zutage getretenen Gefahren (z. B. zeitweilig ausfallendes Funkgerät) notwendig sein, für nachfolgende Nutzer mindestens eine schriftliche Mitteilung an Bord zu hinterlassen.
§ 6 Absatz 3 des Schiffssicherheitsgesetzes schreibt für alle Schiffe folgendes vor: “Der Schiffsführer hat – falls nicht anders vorgeschrieben im Schiffstagebuch – unverzüglich durch geeignete Eintragungen über alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer, soweit erforderlich und möglich, für die Sicherstellung der Eintragungsunterlagen zu sorgen.”
§ 5 Absatz 2 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 3013, 3023) (SchSV) bestimmt hierzu: “Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes sind für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die in Abschnitt B der Anlage (zur SchSV) enthaltenen Vorschriften einzuhalten.” Dabei handelt es sich um eine Reihe von Formvorschriften.
Alle genannten Vorschriften stehen im Zusammenhang mit dem Prinzip der Selbstkontrolle nach § 2 SchSV: “Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, hat dafür zu sorgen, dass im Schiffsbetrieb auftretende Gefahrenquellen überprüft, im Betrieb gewonnene Erkenntnisse sowie andere wichtige hierzu zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen einschließlich der Aufzeichnungen der mit der Bedienung des Schiffes beauftragten Personen im Rahmen der Sicherheitsvorsorge ausgewertet und die zur Gefahrenvermeidung und -verminderung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.”
Ist ein Sportfahrzeug an einem Schiffszusammenstoß beteiligt, so schreibt § 6 Absatz 2 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27.07.1993 (BGBl. I Seite 1417) eine ausdrückliche Aufzeichnung vor, wenn die Fortsetzung der Fahrt nicht unterbrochen und Namen, Unterscheidungssignal sowie Heimat-, Abgangs- und Bestimmungshafen nicht den anderen am Zusammenstoß beteiligten Fahrzeugen mitgeteilt werden können. Der Wortlaut “so weit er zur Führung eines solchen (Schiffstagebuches) verpflichtet ist” in § 6 Absatz 2 bezieht sich auf die Verpflichtung nach § 6 Absatz 3 des Schiffssicherheitsgesetzes und dürfte für Sportfahrzeuge bei Zusammenstößen in aller Regel zutreffen.
Nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 SchSV müssen Unterlagen, in denen entsprechende Eintragungen vorgenommen worden sind (“Seetagebuch”), nach Maßgabe des Abschnitts B II Nummer 6 der Anlage (zur SchSV) aufbewahrt werden. Der Eigentümer des Schiffes hat nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SchSV ein Bußgeld zu zahlen, wenn er dieser Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.
3. Welche Formvorschriften gelten für Sportfahrzeuge?
Nach dem in § 5 Absatz 2 SchSV genannten Abschnitt B II der Anlage 1 sind u. a. für Sportfahrzeuge folgende Anforderungen einzuhalten:
Die Vermerke, Aufzeichnungen oder Eintragungen sind auf ein Schiff auszustellen, dessen Namen und Unterscheidungssignal ausdrücklich zu bezeichnen sind (Nummer 3.1).
Es ist kenntlich zu machen, aus welchen Bestandteilen die Aufzeichnungen insgesamt tatsächlich bestehen (Nummer 3.3). Dazu können auch Seekarten gehören, in denen Kurse, Positionen, Uhrzeit und sonstige schriftliche Vermerke eingetragen worden sind.
Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache unter Angabe der Bordzeit zu führen. Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen oder Symbole sind zu erklären (Nummer 4.1 und 4.2).
Das Radieren und Unkenntlichmachen von Eintragungen und das Entfernen von Seiten, die bereits Eintragungen enthalten, sind nicht zulässig. Wird eine Eintragung gestrichen, muss das Gestrichene lesbar bleiben. Streichungen und spätere Zusätze sind mit Datum und Unterschrift zu versehen (Nummer 4.3).
Die Vermerke, Aufzeichnungen und Eintragungen sind jeweils von dem für die Eintragung verantwortlichen Schiffsführer zu unterschreiben (4.4).
Der Schiffseigentümer hat durch Aufzeichnung nachzuweisen, dass und wann er in regelmäßigen Abständen – mindestens alle 12 Monate – den vollständigen aktuellen Inhalt der Aufzeichnungen zur Kenntnis genommen hat (Nummer 5).
Der Eigentümer hat die Aufzeichnungen ab dem Tag der letzten Eintragung für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Dies gilt auch bei einem Verkauf des Schiffes vor Ablauf der Frist (Nummer 6).
In Anlage 1 Abschnitt B II der Schiffssicherheitsverordnung sind noch weitere Erläuterungen und Anforderungen enthalten, die aber ihrem Charakter nach nicht auf die Sportschifffahrt anwendbar sind. So weit das heute nicht klar genug im Wortlaut zum Ausdruck kommt, wird es bei nächster Gelegenheit deutlicher spezifiziert.
4. Müssen Sportfahrzeugführer damit rechnen, dass sie von Polizeibehörden zur Rechenschaft gezogen oder gar mit Bußgeld bedroht werden, wenn sie kein Seetagebuch (geändert, war Schiffstagebuch) vorweisen können?
Die unter 3. genannten Formvorschriften schreiben nicht die Ausrüstung von Sportfahrzeugen mit bestimmten vorgedruckten Büchern vor. Es ist auch nicht erforderlich, die Eintragungsunterlagen für jeden Kalendertag im Vorhinein in Spalten einzuteilen und in regelmäßigen Zeitabständen oder Fahrtabschnitten auszufüllen. Der beste Maßstab, um zu bestimmen wie man die Tagebuchführungspflicht zu interpretieren hat, ist das vernünftige Urteil eines verantwortlichen Verkehrsteilnehmers, der die seemännischen Sorgfaltspflichten einhält. Der Eigentümer und/oder der an Bord Verantwortliche müssen also selbst entscheiden, wie sie die Selbstkontrolle und die Gestaltung der nach den obigen Rechtsvorschriften erforderlichen Eintragungen vornehmen. Dabei werden sie feststellen, dass für viele Fahrzeuge geeignete vorgedruckte Bücher erhebliche Vorteile aufweisen können.
5. Verlangen die Gerichte eine Eintragung?
Rechtsprechung zu der neuen Rechtslage ist noch nicht ersichtlich. Hat der Skipper zum Beispiel bei Verwicklung in einen Seeunfall nachweislich vorherige schadensrelevante sicherheitsbezogene Sachverhalte nicht eingetragen, so kann sich dies im Haftungsfall für ihn unter Umständen belastend auswirken.
Umgekehrt kann er sich durch einen Hinweis auf rechtzeitige sachgemäße Eintragungen in entsprechenden Fällen häufig entlasten. Der verantwortliche Skipper sollte nie aus den Augen lassen, dass er durch angemessene Eintragungen sich und anderen nützen kann.
Herausgeber:
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung – Referat LS 26 – Robert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn
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